Alle Wohnungseigentümer können schriftlich eine Gemeinschaftsordnung aufstellen. Damit können Funktionen im Zusammenhang mit der Willensbildung und allgemeinen Verwaltungsaufgaben, wie z. B. Überprüfung der vom Verwalter gelegten Abrechnung, an einen Wohnungseigentümer delegiert werden. Diese Person ist jedoch nicht Vertreter der Eigentümergemeinschaft, diese können nur die von der Eigentümergemeinschaft gefassten Beschlüsse an den Verwalter transportieren. |