- Geförderte Wohnungen können österreichische Staatsbürger bzw. diesen im Sinne des Stmk. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gleichgestellte Personen erhalten.Gleichgestellt sind in Österreich selbständig oder unselbständig erwerbstätige Personen, die Staatsangehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder solche Personen, deren Flüchtlingseigenschaft festgestellt ist, und die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
- Volljährigkeit
- Während der gesamten Laufzeit der Förderung muss ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden.
- Das Familienjahresnettoeinkommen darf folgende Einkommensgrenzen nicht überschreiten:
- 1 Person: € 49.600,00
- Diese Beträge erhöhen sich für die zweite im Haushalt lebende nahestehende Person um 50%
- Für jede weitere Person: je € 6.570,00.
- Bei Überschreitung dieser Einkommensgrenzen um jeweils € 1.080,00 verringert sich die Förderungshöhe für Förderungen von Eigenheimen und Wohnbauscheckwohnungen um jeweils 20%
- Weitere wichtige Informationen finden Sie in der „Eidesstattlichen Erklärung“ des Landes Steiermark
- Für die Brucker Wohnbau gilt zusätzlich der Beitritt zur Genossenschaft:
Aufgrund § 8 WGG und laut Satzung der Genossenschaft dürfen Wohnungen nur an Genossen-schaftsmitglieder vergeben werden. Hierfür ist ein einmaliger Betrag für den Anteilserwerb in Höhe von € 36,34 (29,07 € für den Anteil und 7,27 € für die Bearbeitung) zu entrichten.
Um die Förderkriterien zu überprüfen, benötigen wir von allen einziehenden Personen folgende Unterlagen:
- Jahreslohnzettel des vorangegangenen Kalenderjahres (in Kopie)
- Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass (in Kopie)
- Eidesstattliche Erklärung des Landes Steiermark (bei uns auszufüllen)
Erst nach Vorliegen aller benötigten Unterlagen sowie deren Überprüfung, kann eine Wohnung zugewiesen werden.