Häufig gestellte Fragen (FAQ)

In unseren FAQs haben wir für Sie die Antworten zu den häufigsten Fragen gesammelt.

Fragen


Antworten

Wohnungsvergabe der Brucker Wohnbau und ZUWO

  1. Was sind die Voraussetzungen für die Nutzung einer geförderten Wohnung?
    • Geförderte Wohnungen können österreichische Staatsbürger bzw. diesen im Sinne des Stmk. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gleichgestellte Personen erhalten.Gleichgestellt sind in Österreich selbständig oder unselbständig erwerbstätige Personen, die Staatsangehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder solche Personen, deren Flüchtlingseigenschaft festgestellt ist, und die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
    • Volljährigkeit
    • Während der gesamten Laufzeit der Förderung muss ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden.
    • Das Familienjahresnettoeinkommen darf folgende Einkommensgrenzen nicht überschreiten:
      • 1 Person: € 49.600,00
      • Diese Beträge erhöhen sich für die zweite im Haushalt lebende nahestehende Person um 50%
      • Für jede weitere Person: je € 6.570,00.
      • Bei Überschreitung dieser Einkommensgrenzen um jeweils € 1.080,00 verringert sich die Förderungshöhe für Förderungen von Eigenheimen und Wohnbauscheckwohnungen um jeweils 20%
      • Weitere wichtige Informationen finden Sie in der „Eidesstattlichen Erklärung“ des Landes Steiermark
    • Für die Brucker Wohnbau gilt zusätzlich der Beitritt zur Genossenschaft:
      Aufgrund § 8 WGG und laut Satzung der Genossenschaft dürfen Wohnungen nur an Genossen-schaftsmitglieder vergeben werden. Hierfür ist ein einmaliger Betrag für den Anteilserwerb in Höhe von € 36,34 (29,07 € für den Anteil und 7,27 € für die Bearbeitung) zu entrichten.

    Um die Förderkriterien zu überprüfen, benötigen wir von allen einziehenden Personen folgende Unterlagen:

    • Jahreslohnzettel des vorangegangenen Kalenderjahres (in Kopie)
    • Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass (in Kopie)
    • Eidesstattliche Erklärung des Landes Steiermark (bei uns auszufüllen)

    Erst nach Vorliegen aller benötigten Unterlagen sowie deren Überprüfung, kann eine Wohnung zugewiesen werden.

  2. Welche Vergabekriterien gibt es?

    Bei der Vergabe von Wohnungen der Brucker Wohnbau und ZUWO wird nach folg. Kriterien vorgegangen, wobei jedenfalls dringliche Fälle vorrangig behandelt werden:

    • Soziale Gesichtspunkte, wie z.B. Kinderanzahl, Einkommenssituation, gesundheitliche Aspekte usw.
    • Wohnungsdefizite
      • Alleinerzieher ohne eigenen Haushalt
      • Kellerwohnung
      • Gesundheitsschädlichkeit der Wohnung
      • Bisher kein gemeinsamer Haushalt von Ehegatten oder Lebensgefährten (erschwerend, wenn Kinder vorhanden sind)
    • Bei einer Wohnungsvergabe wird auf die Art und das Ausmaß des Wohnungsbedarfs, auf die finanzielle und soziale Lage des Wohnungswerbers sowie auf die Vormerkdauer geachtet
    • In besonderen Fällen kann eine Zuweisung vorweg durch den Vorstand / die Geschäftsführung erfolgen, insbesondere wenn sich der Wohnungswerber / die Wohnungswerberin unverschuldet in einer Notlage befindet
    • Ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer Wohnung besteht nicht
  3. Wo kann der Antrag zur Wohnungsvergabe eingereicht werden?

    Senden Sie eine Mail an office@www.bruckerwohnbau.at oder reichen Sie den Antrag persönlich vor Ort in der Hausverwaltung ein.